Zusammen mit den ergänzenden mündlichen Angaben anlässlich der Schlichtungssitzung, die im Verfügungsfall wieder aufzunehmen wären, erachtet der Beauftragte den geltend gemachten Ausnahmegrund für glaubhaft gemacht. Die Beschränkung der Zugangsverweigerung auf lediglich 3 von insgesamt 43 finanziell unterstützten Partnern bzw. Organisationen trägt überdies dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung. III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: