2/3 13. Die Begründung des EDA in seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten ist insgesamt nachvollziehbar, zumal diese Organisationen in einer vielschichtigen Konfliktsituation tätig sind. Zusammen mit den ergänzenden mündlichen Angaben anlässlich der Schlichtungssitzung, die im Verfügungsfall wieder aufzunehmen wären, erachtet der Beauftragte den geltend gemachten Ausnahmegrund für glaubhaft gemacht.