Das Bundesgericht räumt den Behörden bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einen besonderen Ermessensspielraum in aussenpolitischer und diplomatischer Hinsicht ein. Nach der Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden (aussen-)politischen Gehalts, dass sie der juristischen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind. So üben die gerichtlichen Instanzen bei der Überprüfung der politischen Opportunität des Entscheides eine gewisse Zurückhaltung, sofern der Entscheid insgesamt zumindest nachvollziehbar und sachlich ist.3