Diese Organisationen seien im Bereich der Friedensförderung tätig, in welchem in diesen konkreten Fällen ein vertraulicher Rahmen notwendiges und entscheidendes Erfolgselement sei. In der Vergangenheit seien vergleichbare Projekte u.a. deshalb gescheitert, weil vertrauliche Informationen (vorzeitig) an die Öffentlichkeit gelangten. Ein von der Schweiz (mit-)verursachtes Scheitern würde sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit als diskrete Friedensförderin auswirken. 12. Das Bundesgericht räumt den Behörden bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst.