11. Das EDA begründete diese Nichtbekanntgabe in erster Linie mit der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Diese Organisationen seien im Bereich der Friedensförderung tätig, in welchem in diesen konkreten Fällen ein vertraulicher Rahmen notwendiges und entscheidendes Erfolgselement sei.