9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2 10. Entsprechend dem Gesuch des Antragstellers hat das EDA aus vorhandenen Informationen eine Auflistung mit den im Jahr 2016 finanziell unterstützten Projektpartnern bzw. Nichtregierungsorganisationen mit Tätigkeit in Israel und im Besetzten Palästinensischen Gebiet erstellt (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) und dem Antragsteller zugänglich gemacht.