Am 7. September 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim EDA ein, welches diesen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zuständigkeitshalber weiterleitete. 4. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das EDA am 22. September 2017 die betroffenen Dokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher es die Gründe für die Geheimhaltung der drei Partner bzw. Nichtregierungsorganisationen erläuterte. 5. Am 1. November 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten.