Das EDA wies den Antragsteller darauf hin, dass in der Liste drei Partner nicht aufgeführt seien, da deren Erwähnung die Sicherheit der betreffenden Partner sowie die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gefährden könnte. 3. Am 7. September 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim EDA ein, welches diesen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zuständigkeitshalber weiterleitete.