{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empf-17-9-nov_2017-11-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/f3REXiUbxo2-/Empf%2017%209%20nov.pdf", "Checksum": "5eedf7dade6b0c09008f1109c6aa3b4c"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Empf 17 9 nov"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.11.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.11.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.11.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. November 2017: EDA / Finanziell unterstützte Projekte und Organisationen in Israel"}], "ScrapyJob": "446973/66/2019", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:29:19", "Checksum": "5c5d020e2ca76144cac7b20481385934", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.11.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 9. November 2017: EDA / Finanziell unterstützte Projekte und Organisationen in Israel\n\n9. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.2\n10. Entsprechend dem Gesuch des Antragstellers hat das EDA aus vorhandenen Informationen\neine Auflistung mit den im Jahr 2016 finanziell unterstützten Projektpartnern bzw.\nNichtregierungsorganisationen mit Tätigkeit in Israel und im Besetzten Palästinensischen\nGebiet erstellt (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) und dem Antragsteller zugänglich gemacht. Allerdings sind\nauf der Liste drei Organisationen (sowie die entsprechenden Geldbeträge) nicht aufgeführt.\n11. Das EDA begründete diese Nichtbekanntgabe in erster Linie mit der Ausnahmebestimmung von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ, wonach der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert werden kann, wenn die aussenpolitischen Interessen oder die\ninternationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Diese Organisationen\nseien im Bereich der Friedensförderung tätig, in welchem in diesen konkreten Fällen ein\nvertraulicher Rahmen notwendiges und entscheidendes Erfolgselement sei. In der\nVergangenheit seien vergleichbare Projekte u.a. deshalb gescheitert, weil vertrauliche\nInformationen (vorzeitig) an die Öffentlichkeit gelangten. Ein von der Schweiz\n(mit-)verursachtes Scheitern würde sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit als diskrete\nFriedensförderin auswirken.\n12. Das Bundesgericht räumt den Behörden bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ einen\nbesonderen Ermessensspielraum in aussenpolitischer und diplomatischer Hinsicht ein. Nach\nder Rechtsprechung liegt es in der Natur von Entscheiden (aussen-)politischen Gehalts, dass\nsie der juristischen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind. So üben die gerichtlichen Instanzen\nbei der Überprüfung der politischen Opportunität des Entscheides eine gewisse Zurückhaltung,\nsofern der Entscheid insgesamt zumindest nachvollziehbar und sachlich ist.3\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n2\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n3\nBGE 142 II 313 E. 4.3.\n\n2/3\n13. Die Begründung des EDA in seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten ist\ninsgesamt nachvollziehbar, zumal diese Organisationen in einer vielschichtigen Konfliktsituation\ntätig sind. Zusammen mit den ergänzenden mündlichen Angaben anlässlich der\nSchlichtungssitzung, die im Verfügungsfall wieder aufzunehmen wären, erachtet der\nBeauftragte den geltend gemachten Ausnahmegrund für glaubhaft gemacht. Die Beschränkung\nder Zugangsverweigerung auf lediglich 3 von insgesamt 43 finanziell unterstützten Partnern\nbzw. Organisationen trägt überdies dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n14. Das EDA gewährt keinen über die bereits schriftlich zugänglich gemachten und an der\nSchlichtungssitzung mündlich mitgeteilten Informationen hinausgehenden Zugang zu den\nverlangten Angaben.\n15. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nEidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Erlass einer Verfügung\nnach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n16. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt eine Verfügung,\nwenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n17. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt die Verfügung innert\n20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass\neiner Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n18. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n19. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten\nFreiburgstrasse 130\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger\n\n3/3\n"}