{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-11-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empf-17-9-nov_2017-11-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/f3REXiUbxo2-/Empf%2017%209%20nov.pdf", "Checksum": "5eedf7dade6b0c09008f1109c6aa3b4c"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empf 17 9 nov"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.11.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 09.11.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 09.11.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 9. November 2017: EDA / Finanziell unterstützte Projekte und Organisationen in Israel"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:26:07", "Checksum": "97e27ce0e9c6fe5d9c9eef11cf042b09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 09.11.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 9. November 2017: EDA / Finanziell unterstützte Projekte und Organisationen in Israel\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, 9. November 2017\n\nEmpfehlung\nnach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes\n\nim Schlichtungsverfahren zwischen\n\nX\n(Antragsteller)\n\nund\n\nEidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 10. August 2017 gestützt auf das Bundesgesetz über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) beim\nEidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA um Zugang zu einer\n„aktuellen“ Liste derjenigen Nichtregierungsorganisationen ersucht, die vom EDA in Israel\nunterstützt werden.\n2. Am 1. September 2017 liess das EDA dem Antragsteller eine Liste mit den im Jahr 2016\nunterstützten Partnern mit Tätigkeit in Israel und im Besetzten Palästinensischen Gebiet\nzukommen. Die Liste enthält 40 Namen sowie den jeweils geleisteten finanziellen Beitrag. Das\nEDA wies den Antragsteller darauf hin, dass in der Liste drei Partner nicht aufgeführt seien, da\nderen Erwähnung die Sicherheit der betreffenden Partner sowie die aussenpolitischen\nInteressen der Schweiz gefährden könnte.\n3. Am 7. September 2017 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim EDA ein,\nwelches diesen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten\n(Beauftragter) zuständigkeitshalber weiterleitete.\n4. Auf Ersuchen des Beauftragten reichte das EDA am 22. September 2017 die betroffenen\nDokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher es die Gründe für die\nGeheimhaltung der drei Partner bzw. Nichtregierungsorganisationen erläuterte.\n5. Am 1. November 2017 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien\nnicht einigen konnten.\n6. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des EDA sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n7. Der Antragsteller reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim EDA ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Der Antragsteller ist als Teilnehmer\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags\nberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache\nSchriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der\nBehörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n8. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.1\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}