6/7 33. fedpol macht neben Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ auch noch die Ausnahmegründe Art. 7 Abs. 1 Bst. b, d, e und f BGÖ geltend. Ob der Zugang allenfalls auch aufgrund dieser Ausnahmebestimmungen zu verweigern wäre, kann vorliegend aufgrund des Ergebnisses (Ziff. 32) offengelassen werden. III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: