Rückschlüsse auf die Tätigkeit oder den Informationsstand der Schweizer Behörden zu ziehen. Ein eingeschränkter Zugang kommt nach Ansicht des Beauftragten daher nicht in Frage. 32. Ergebnis: Der Beauftragte empfiehlt fedpol, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ an der vollständigen Verweigerung des Zugangs festzuhalten.