c BGÖ vorliegend als erfüllt zu betrachten. 30. Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.18 31. Vorliegend können aus Sicht des Beauftragten bereits das Wissen über die Existenz bestimmter Dokumente oder spezifische Abklärungen von fedpol oder anderen Behörden ausreichen, um