Daraus folgt nach Ansicht des Beauftragten eine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass sich diese Informationen in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger Weise nutzen liessen. 17 Somit ist vom Bestehen eines Schadensrisikos auszugehen und der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ vorliegend als erfüllt zu betrachten.