Daraus ist ersichtlich, dass alle betroffenen Dokumente polizeiliche und sicherheitsrelevante Themen betreffen und somit von der Sphäre von Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ erfasst sind. Nach Ansicht des Beauftragten ist fedpol zuzustimmen, dass eine Einsicht der Öffentlichkeit in die streitgegenständlichen Dokumente die Gefahr birgt, dass gewisse Gruppen Rückschlüsse auf die Tätigkeiten und den Informationsstand der Schweizer Behörden in bestimmten sicherheitsrelevanten Bereichen schliessen könnten.