bei zu wenigen Details besteht das Risiko einer Verletzung der Begründungspflicht.»15 Eine Interessensabwägung, wie vom Rechtsvertreter gefordert, hat fedpol indessen zurecht nicht durchgeführt. Eine solche hat der Gesetzgeber, wie oben erwähnt (Ziff. 23) in den Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ bereits vorweggenommen.16 29. Gegenüber dem Beauftragten hat fedpol sodann eine ausführliche Begründung für die vollständige Zugangsverweigerung eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass alle betroffenen Dokumente polizeiliche und sicherheitsrelevante Themen betreffen und somit von der Sphäre von Art. 7 Abs. 1 Bst.