5/7 26. fedpol argumentiert im Wesentlichen, die betroffenen Dokumente würden sicherheitsrelevante Informationen enthalten. Die Offenlegung der Dokumente gebe bestimmten Gruppen die Möglichkeit, Rückschlüsse über die Beobachtungs- und Einschätzungsfähigkeit der Schweizer Behörden zu ziehen. 27. Der Antragsteller hingegen erklärt im Schlichtungsantrag bezogen auf Art. 7 Abs. 1 Bst.