4/7 objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.9 22. Betreffend die im Schlichtungsgegenstand verbleibenden Dokumente bringt fedpol Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c, d, e und f BGÖ vor. 23. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: