Im Schlichtungsantrag stellt der Rechtsvertreter klar: «Mit dem Zugangsgesuch vom 1. Juli 2025 war keine Auskunft über allenfalls hängige Verfahren zu Mitgliedern [des Clubs] beabsichtigt» und: «Das Zugangsgesuch beschränkt sich auf Aufzeichnungen, die den Verein [Club] betreffen» (s. Ziff. 5). Aus dieser Klarstellung des Rechtsvertreters lässt sich ableiten, dass der Schlichtungsgegenstand vorliegend nur Dokumente von fedpol erfasst, die den ortsspezifischen Club explizit erwähnen. Die somit vom Schlichtungsgegenstand noch erfassten von fedpol identifizierten Dokumente lassen sich in folgende Kategorien unterteilen: