17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.8 18. fedpol weist in seinem Brief und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2025 an den Beauftragten darauf hin, dass «der Gesuchsteller auch eine allgemeine Eingabe macht, welche [den] Bereich DSG und Verfahren gegen Mitglieder [des Clubs] bei fedpol betrifft.