a BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag stellen, die am Vorverfahren teilgenommen hat. Da der Club bzw. dessen Präsident am Vorverfahren anwaltlich vertreten teilgenommen haben, der Schlichtungsantrag durch die anwaltliche Vertretung form- und fristgerecht eingereicht wurde und es keine von fedpol im Zugangsverfahren vorgebrachte oder sonstige offensichtliche Hinweise dafür gibt, dass vorliegend eine Legitimation für die Einreichung eines Schlichtungsantrags fehlt (vgl. Ziff. 7 und 8), tritt der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag ein. 16.