3/7 Zugangsverfahren vor der materiellen Prüfung des Zugangsgesuchs selbst abklären müssen.5 Gleiches gilt für mutmasslich fehlende Unterschriftenberechtigungen bzw. Bevollmächtigungen. 6 15. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag stellen, die am Vorverfahren teilgenommen hat.