Weiter ist die Behörde bei Unklarheiten aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, in formeller Hinsicht sicherzustellen, wer als gesuchstellende Person auftritt, d.h. ob eine Person als Privatperson tätig wird oder das Gesuch für eine andere (juristische) Person stellt.3 Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist – die Verantwortung für den rechtsstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten. 4