Sie hat insbesondere auch zu prüfen, ob ein Zugangsgesuch im Einzelfall von einer natürlichen bzw. juristischen Person eingereicht wurde, zumal es sich dabei ausdrücklich um eine tatbestandliche Vo- raussetzung2 gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ handelt. Weiter ist die Behörde bei Unklarheiten aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, in formeller Hinsicht sicherzustellen, wer als gesuchstellende Person auftritt, d.h. ob eine Person als Privatperson tätig wird oder das Gesuch für eine andere (juristische) Person stellt.3