13. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Personen im Sinne dieser Bestimmung sind natürliche und juristische Personen. 1 14. Jede Behörde ist verpflichtet, die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Sie hat insbesondere auch zu prüfen, ob ein Zugangsgesuch im Einzelfall von einer natürlichen bzw. juristischen Person eingereicht wurde, zumal es sich dabei ausdrücklich um eine tatbestandliche Vo- raussetzung2 gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ handelt.