12. fedpol beantragt mit Schreiben vom 12. September 2026 an den Beauftragten im Schlichtungsverfahren nun: «die gesuchstellende Partei ist zudem zur Überprüfung der rechtmässigen Bevollmächtigung anzuhalten, die Rechtsform [des Clubs] nachzuweisen sowie die entsprechende Unterschriftenberechtigungen aufzuzeigen, sollte am Gesuch im Namen [des Clubs] festgehalten werden […]». Somit stellt fedpol zumindest implizit in Frage, dass vorliegend die Anspruchsberechtigung ein Zugangsgesuch bzw. einen Schlichtungsantrag zu stellen, vorhanden sei. 13. Gemäss Art.