Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte fedpol dem Rechtsvertreter per E-Mail «[…] den Eingang des oben genannten BGÖ-Gesuches» und informierte über das weitere Vorgehen. Formelle Fragen im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung des Clubs sowie dessen Vertretung prüfte fedpol in der Folge nicht. Vielmehr nahm die Behörde mit Schreiben vom 15. Juli 2025 gemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ materiell zum Zugangsgesuch Stellung und verweigerte den Zugang gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vollständig (s. Ziff. 2). 12. fedpol beantragt mit Schreiben vom 12. September 2026 an den Beauftragten im Schlichtungsverfahren nun: