Betreffend allfällige Informationen bezüglich Mitglieder des Clubs sowie allfällige Verfahren berief sich fedpol insbesondere auf den spezialgesetzlich geregelten Zugang zu Informationssystemen gemäss Art. 4 Bst. b BGÖ sowie auf den fehlenden sachlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 BGÖ. Betreffend zusätzlich vorhandene Dokumente («polizeiliche Berichte») erklärte fedpol, diese seien aus «rechtlichen und sicherheitsrelevanten Gründen» nicht offenzulegen. Fedpol machte dabei konkret Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f und h BGÖ geltend und begründete das Vorliegen jedes Ausnahmetatbestandes einzeln. 6.