Im «ergänzenden Bericht» wies fedpol zudem darauf hin, bei der Eingabe vom 1. Juli 2025 habe der Antragsteller sowohl ein Zugangsgesuch gemäss Öffentlichkeitsgesetz gestellt als auch eine allgemeine Eingabe gemacht, welche ein Auskunftsgesuch gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) sowie einzelne Verfahren gegen Mitglieder des Clubs betreffe. Betreffend allfällige Informationen bezüglich Mitglieder des Clubs sowie allfällige Verfahren berief sich fedpol insbesondere auf den spezialgesetzlich geregelten Zugang zu Informationssystemen gemäss Art.