12 BGÖ nicht. Weiter sei zu beachten, dass selbst wenn ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ geltend gemacht werde, im Einzelfall zu prüfen sei, ob in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein eingeschränkter Zugang in Frage komme, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. 4. Mit E-Mail vom 6. August 2025 informierte der Beauftragte fedpol über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf bis zum 29. August 2025 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. 5. Am 12. September 2025 übermittelte fedpol in erstreckter Frist