b und c BGÖ vorgeschoben. fedpol habe keine spezifischen laufenden Massnahmen bezeichnet, die durch die Einsicht beeinträchtigt würden. Gleiches müsse für Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gelten. Eine angebliche Gefährdung müsse aus einer aktuellen, akuten und konkret bezeichneten Sicherheitslage hervorgehen und faktenbasiert begründet werden sowie sei eine Interessensabwägung erforderlich. Der pauschale Verweis genüge der Begründungspflicht gemäss Art. 12 BGÖ nicht.