b BGÖ «funktional» über den engen Anwendungsbereich hinaus an, was dem klaren Wortlaut und dem Sinn der Norm widerspreche. Zweitens werde mit dem Zugangsgesuch vom 1. Juli 2025 keine Auskunft über allenfalls hängige Verfahren zu Mitgliedern des Clubs ersucht. Das Zugangsgesuch beschränke sich vielmehr auf Aufzeichnungen, die den «Verein» (Club) beträfen. Eine Verweigerung sei somit nicht mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 5 BGÖ begründbar. Als Drittes erklärte der Rechtsvertreter, sei der Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ vorgeschoben.