Zum Ersten sei der pauschale Verweis von fedpol auf Art. 4 Bst. b BGÖ unzulässig, da diese Bestimmung lediglich den Zugang zu bestimmten in spezialgesetzlichen Registern oder strukturierten Fahndungssystemen (z.B. RIPOL, SIS-F) geregelten Informationen einschränke. Sie gelte gerade nicht für interne operative Unterlagen wie Berichte, E-Mail-Korrespondenzen oder Arbeitshilfen. fedpol wende Art. 4 Bst. b BGÖ «funktional» über den engen Anwendungsbereich hinaus an, was dem klaren Wortlaut und dem Sinn der Norm widerspreche.