Informationen zu einer allfälligen Klassifizierung [des Clubs] als sicherheitskritisch unter Berücksichtigung aktueller Bedrohungslagen». 2. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 nahm fedpol zum Gesuch Stellung und erklärte, dass aufgrund von Art. 4 Bst. b BGÖ nicht konkret auf die formulierten Fragen des Antragstellers eingegangen werden könne, da diesbezüglich vom Öffentlichkeitsgesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Informationen bestünden. Bezüglich allenfalls hängiger Verfahren zu Mitgliedern des Clubs verwies die Behörde auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 5 BGÖ.