Zudem erklärte er, die Eingabe sei auch als Antrag im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; 152.3) zu behandeln und führte aus, dass er insbesondere Zugang ersuche zu: «Lagebeurteilungen, Einschätzungen, Berichte oder Korrespondenz (inkl. E-Mails), die im Zusammenhang mit einer sicherheitspolizeilichen Relevanz [des Clubs] erstellt worden sind oder diese thematisieren; Informationen zu einer allfälligen Klassifizierung [des Clubs] als sicherheitskritisch unter Berücksichtigung aktueller Bedrohungslagen».