Weiter erkundigte er sich, auf welcher Grundlage bzw. gestützt auf welche Informationen fedpol zu dieser Erkenntnis gelange und zuletzt, seit wann eine solche Einschätzung bestehe. Zudem erklärte er, die Eingabe sei auch als Antrag im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; 152.3) zu behandeln und führte aus, dass er insbesondere Zugang ersuche zu: «Lagebeurteilungen, Einschätzungen, Berichte oder Korrespondenz (inkl. E-Mails), die im Zusammenhang mit einer sicherheitspolizeilichen Relevanz [des Clubs] erstellt worden sind oder diese thematisieren;