{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Dokumente-betreffend_2026-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fkNr0dIXQ8yC/Dokumente%20betreffend%20die%20sicherheitspolitische%20Relevanz%20von%20X.pdf", "Checksum": "9035d454e215ac955aaa899110123885"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.03.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Der Antragsteller hingegen erklärt im Schlichtungsantrag bezogen auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ,\neine angebliche Gefährdung müsse a) aus einer aktuellen, akuten und konkret bezeichneten Sicherheitslage hervorgehen, b) faktenbasiert begründet werden und c) eine Interessensabwägung\nsei erforderlich.\n28. Es ist dem Antragsteller insoweit recht zu geben, als er bemängelt, dass fedpol in der Stellungnahme vom 15. Juli 2025 nicht ausreichend begründet hat, warum die Dokumente, in welche Einsicht ersucht wurde, nicht zugänglich gemacht werden können. Die Behörde hat bloss auf Art. 4\nBst. b, Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 5, und das Vorliegen der Ausnahmetatbestände von Art. 7\nAbs. 1 Bst. b und c BGÖ verwiesen, ohne dazu eine (summarische) Begründung abzugeben. Ein\nbloss pauschaler Verweis auf eine vorliegende Ausnahmestimmungen genügt der Begründungspflicht von Art. 12 Abs. 4 BGÖ nicht.14 Es ist in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung durchzuführen,\nob die Offenlegung der verlangten Dokumente die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährden kann\nund eine allfällige Zugangsverweigerung entsprechend zu begründen. Allerdings muss fedpol zugutegehalten werden, dass es bei Dokumenten, die sicherheitsrelevante Aspekte betreffen, zuweilen schwierig sein kann, die Zugangsverweigerung materiell zu begründen, ohne zu stark auf\nden Inhalt der Dokumente einzugehen. Nach der Rechtsprechung liegt es in bestimmten Fällen in\nder Natur der Sache, dass die betreffende Behörde einer Gratwanderung obliegt: «Bei zu vielen\nDetails besteht das Risiko der indirekten Veröffentlichung der (geheim zu bleibenden) Akten; bei\nzu wenigen Details besteht das Risiko einer Verletzung der Begründungspflicht.»15 Eine Interessensabwägung, wie vom Rechtsvertreter gefordert, hat fedpol indessen zurecht nicht durchgeführt. Eine solche hat der Gesetzgeber, wie oben erwähnt (Ziff. 23) in den Ausnahmen gemäss\nArt. 7 Abs. 1 BGÖ bereits vorweggenommen.16\n29. Gegenüber dem Beauftragten hat fedpol sodann eine ausführliche Begründung für die vollständige Zugangsverweigerung eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass alle betroffenen Dokumente\npolizeiliche und sicherheitsrelevante Themen betreffen und somit von der Sphäre von Art. 7 Abs. 1\nBst. c BGÖ erfasst sind. Nach Ansicht des Beauftragten ist fedpol zuzustimmen, dass eine Einsicht der Öffentlichkeit in die streitgegenständlichen Dokumente die Gefahr birgt, dass gewisse\nGruppen Rückschlüsse auf die Tätigkeiten und den Informationsstand der Schweizer Behörden\nin bestimmten sicherheitsrelevanten Bereichen schliessen könnten. Daraus folgt nach Ansicht des\nBeauftragten eine ernsthafte und konkrete Gefahr, dass sich diese Informationen in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit der Schweiz nachteiliger Weise nutzen liessen. 17 Somit ist vom\nBestehen eines Schadensrisikos auszugehen und der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1\nBst. c BGÖ vorliegend als erfüllt zu betrachten.\n30. Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht ohne Weiteres\nverweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in Anwendung des\nVerhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt,\netwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.18\n31. Vorliegend können aus Sicht des Beauftragten bereits das Wissen über die Existenz bestimmter\nDokumente oder spezifische Abklärungen von fedpol oder anderen Behörden ausreichen, um\nRückschlüsse auf die Tätigkeit oder den Informationsstand der Schweizer Behörden zu ziehen.\nEin eingeschränkter Zugang kommt nach Ansicht des Beauftragten daher nicht in Frage.\n32. Ergebnis: Der Beauftragte empfiehlt fedpol, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ an der vollständigen Verweigerung des Zugangs festzuhalten.\n\n14\nSCHNEIDER/ROTH, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 4. Aufl., Basel 2024, Art. 12 Rz 60.\n15\nVgl. Urteil des BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 E. 6.3.\n16\nBGE 144 II 77 E. 3; STEIMEN, in: BSK BGÖ, Art. 7 Rz. 3 m.w.H.\n17\nVgl. Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 16. Mai 2016 E. 3.5.3.\n18\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.\n\n6/7\n33. fedpol macht neben Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ auch noch die Ausnahmegründe Art. 7 Abs. 1 Bst. b,\nd, e und f BGÖ geltend. Ob der Zugang allenfalls auch aufgrund dieser Ausnahmebestimmungen\nzu verweigern wäre, kann vorliegend aufgrund des Ergebnisses (Ziff. 32) offengelassen werden.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}