{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Dokumente-betreffend_2026-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fkNr0dIXQ8yC/Dokumente%20betreffend%20die%20sicherheitspolitische%20Relevanz%20von%20X.pdf", "Checksum": "9035d454e215ac955aaa899110123885"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.03.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemacht\nInteresse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder\nunangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko\nbestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des\nMöglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\nSchutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für\ndie auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn\nder Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit,\ndass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen\nbeeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen,\nwobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten\nkann.10\n24. Aufgrund der sicherheitsrelevanten Thematik rechtfertigt es sich, Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ prioritär\nzu behandeln.\n25. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn durch seine Gewährung die innere oder äussere Sicherheit\nder Schweiz gefährdet werden kann. Gemäss der Botschaft11 zum Öffentlichkeitsgesetz betrifft\ndiese Ausnahmebestimmung in erster Linie die Tätigkeit des Polizei-, Zoll- Nachrichten- und Militärwesens und bezweckt die Geheimhaltung von Massnahmen zum Erhalt der Handlungsfähigkeit\nder Regierung in ausserordentlichen Lagen, zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, Informationen über technische Einzelheiten oder den Unterhalt von Rüstungsgütern oder\nInformationen, deren Zugänglichmachung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit wichtiger Infrastrukturen oder gefährdeter Personen führen würde. Dabei ist nach der Rechtsprechung 12 nicht\ndie Abgrenzung nach den tätigen Behörden massgeblich, sondern die Abgrenzung von gefährdeten Interessen und Rechtsgütern. Sicherheit ist hierbei sowohl als Unverletzlichkeit der Rechtsgüter der Einzelnen wie auch des Staates und seiner Einrichtungen sowie der Rechtsordnung insgesamt zu verstehen. Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz kann durch Angriffe und\nBedrohung wie Kriminalität im Allgemeinen, Extremismus und Terrorismus sowie militärische und\nnachrichtendienstliche Aktivitäten gefährdet sein. Von der Bestimmung erfasst wird ebenfalls der\nSchutz von sicherheitsrelevanten Informationen im Zusammenhang mit kritischen Einrichtungen.\nAllerdings muss nach der Rechtsprechung13 selbst bei legitimen Sicherheitszwecken sorgfältig\ngeprüft werden, ob die Offenlegung der verlangten Dokumente die öffentliche Sicherheit ernsthaft\ngefährden könnte. Als Leitlinie der Prüfung dient dabei das Kriterium, wie weit es verantwortbar\nist, dass über die Bekanntgabe von Informationen, die danach auch der gesamten Öffentlichkeit\noffen stünden, Zugang zu Wissen besteht, das sich in unerwünschter bzw. für die innere Sicherheit\nder Schweiz nachteiliger Weise nutzen liesse.\n\n9\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.H.\n10\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4.\n11\nBBl 2003 2009.\n12\nUrteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1 m.w.H.\n13\nUrteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1 m.w.H.\n\n"}