{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Dokumente-betreffend_2026-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fkNr0dIXQ8yC/Dokumente%20betreffend%20die%20sicherheitspolitische%20Relevanz%20von%20X.pdf", "Checksum": "9035d454e215ac955aaa899110123885"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.03.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. März 2026: fedpol / Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X."}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:13:50", "Checksum": "5ff1785e193d7b6ef110022af850d8f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.03.2026\nRegeste:\nEmpfehlung vom 13. März 2026: fedpol / Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X.\n\n17. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.8\n18. fedpol weist in seinem Brief und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2025 an\nden Beauftragten darauf hin, dass «der Gesuchsteller auch eine allgemeine Eingabe macht, welche [den] Bereich DSG und Verfahren gegen Mitglieder [des Clubs] bei fedpol betrifft.»\n19. Es ist zutreffend, dass die Eingabe vom 1. Juli 2025 des Antragstellers bei fedpol zwei Teile enthält. Einerseits stellt der Antragsteller drei Fragen an fedpol und andererseits bittet er explizit darum, die «vorliegende Eingabe auch als Antrag im Sinne von Art. 6 BGÖ zu behandeln». Dabei\nwird insbesondere um Zugang ersucht zu: «Lagebeurteilungen, Einschätzungen, Berichte oder\nKorrespondenz (inkl. E-Mails), die im Zusammenhang mit einer sicherheitspolizeilichen Relevanz\n[des Clubs] erstellt worden sind oder diese thematisieren» sowie «Informationen zu einer allfälligen Klassifizierung [des Clubs] als sicherheitskritisch unter Berücksichtigung aktueller Bedrohungslagen».\n20. Im Schlichtungsantrag stellt der Rechtsvertreter klar: «Mit dem Zugangsgesuch vom 1. Juli 2025\nwar keine Auskunft über allenfalls hängige Verfahren zu Mitgliedern [des Clubs] beabsichtigt» und:\n«Das Zugangsgesuch beschränkt sich auf Aufzeichnungen, die den Verein [Club] betreffen»\n(s. Ziff. 5). Aus dieser Klarstellung des Rechtsvertreters lässt sich ableiten, dass der Schlichtungsgegenstand vorliegend nur Dokumente von fedpol erfasst, die den ortsspezifischen Club explizit\nerwähnen. Die somit vom Schlichtungsgegenstand noch erfassten von fedpol identifizierten Dokumente lassen sich in folgende Kategorien unterteilen: Meldungen, Kurzanalysen, Lageberichte\nund Fokusse.\n21. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft über den Inhalt\namtlicher Dokumente zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die\n\n5\nVgl. BVerwG 6C 8.22, Urteil vom 20.03.2024, Ziffer 58.\n6\nVgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015. E.1.2.\n7\nBBl 2003 2024.\n8\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n\n"}