{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Dokumente-betreffend_2026-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fkNr0dIXQ8yC/Dokumente%20betreffend%20die%20sicherheitspolitische%20Relevanz%20von%20X.pdf", "Checksum": "9035d454e215ac955aaa899110123885"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.03.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Aus der beigelegten Vollmacht ist unter dem Titel «Klientschaft» die leserliche Unterschrift von Y.__ ersichtlich, versehen mit dem Zusatz «Präsident». Dieselbe Vollmacht wurde\ndem Schlichtungsantrag beigelegt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte fedpol dem Rechtsvertreter per E-Mail «[…] den Eingang des oben genannten BGÖ-Gesuches» und informierte über\ndas weitere Vorgehen. Formelle Fragen im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung des\nClubs sowie dessen Vertretung prüfte fedpol in der Folge nicht. Vielmehr nahm die Behörde mit\nSchreiben vom 15. Juli 2025 gemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ materiell zum Zugangsgesuch Stellung\nund verweigerte den Zugang gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vollständig (s. Ziff. 2).\n12. fedpol beantragt mit Schreiben vom 12. September 2026 an den Beauftragten im Schlichtungsverfahren nun: «die gesuchstellende Partei ist zudem zur Überprüfung der rechtmässigen Bevollmächtigung anzuhalten, die Rechtsform [des Clubs] nachzuweisen sowie die entsprechende Unterschriftenberechtigungen aufzuzeigen, sollte am Gesuch im Namen [des Clubs] festgehalten\nwerden […]». Somit stellt fedpol zumindest implizit in Frage, dass vorliegend die Anspruchsberechtigung ein Zugangsgesuch bzw. einen Schlichtungsantrag zu stellen, vorhanden sei.\n13. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von\nden Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Personen im Sinne\ndieser Bestimmung sind natürliche und juristische Personen. 1\n14. Jede Behörde ist verpflichtet, die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes umzusetzen. Sie hat insbesondere auch zu prüfen, ob ein Zugangsgesuch im Einzelfall von einer natürlichen bzw. juristischen Person eingereicht wurde, zumal es sich dabei ausdrücklich um eine tatbestandliche Vo-\nraussetzung2 gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ handelt. Weiter ist die Behörde bei Unklarheiten aus\nGründen der Rechtssicherheit gehalten, in formeller Hinsicht sicherzustellen, wer als gesuchstellende Person auftritt, d.h. ob eine Person als Privatperson tätig wird oder das Gesuch für eine\nandere (juristische) Person stellt.3 Die zuständige Behörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine\nParteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende Behörde, die insbesondere an den Grundsatz von\nTreu und Glauben gebunden ist – die Verantwortung für den rechtsstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten. 4 Sofern fedpol die Ansicht vertritt, es sei fraglich,\nob der Club eine (juristische) Person im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGÖ sei und es ihm somit möglicherweise an der Legitimation, ein Zugangsgesuch zu stellen, fehle, hätte die Behörde dies im\n\n1\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zit.\nBBl 2003), BBl 2003 2001.\n2\nVgl. BVerwG 6C 8.22, Urteil vom 20.03.2024, Ziffer 58.\n3\nVgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015. E.1.2.\n4\nUrteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.\n\n3/7\nZugangsverfahren vor der materiellen Prüfung des Zugangsgesuchs selbst abklären müssen.5\nGleiches gilt für mutmasslich fehlende Unterschriftenberechtigungen bzw. Bevollmächtigungen. 6\n15. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag stellen, die am\nVorverfahren teilgenommen hat. Da der Club bzw. dessen Präsident am Vorverfahren anwaltlich\nvertreten teilgenommen haben, der Schlichtungsantrag durch die anwaltliche Vertretung form- und\nfristgerecht eingereicht wurde und es keine von fedpol im Zugangsverfahren vorgebrachte oder\nsonstige offensichtliche Hinweise dafür gibt, dass vorliegend eine Legitimation für die Einreichung\neines Schlichtungsantrags fehlt (vgl. Ziff. 7 und 8), tritt der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag\nein.\n16. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.7\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}