{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2026-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Dokumente-betreffend_2026-03-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fkNr0dIXQ8yC/Dokumente%20betreffend%20die%20sicherheitspolitische%20Relevanz%20von%20X.pdf", "Checksum": "9035d454e215ac955aaa899110123885"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Dokumente betreffend die sicherheitspolitische Relevanz von X"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.03.2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.03.2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Er\nführte drei Gründe an, warum er mit der Stellungnahme der Behörde nicht einverstanden sei: Zum\nErsten sei der pauschale Verweis von fedpol auf Art. 4 Bst. b BGÖ unzulässig, da diese Bestimmung lediglich den Zugang zu bestimmten in spezialgesetzlichen Registern oder strukturierten\nFahndungssystemen (z.B. RIPOL, SIS-F) geregelten Informationen einschränke. Sie gelte gerade\nnicht für interne operative Unterlagen wie Berichte, E-Mail-Korrespondenzen oder Arbeitshilfen.\nfedpol wende Art. 4 Bst. b BGÖ «funktional» über den engen Anwendungsbereich hinaus an, was\ndem klaren Wortlaut und dem Sinn der Norm widerspreche. Zweitens werde mit dem Zugangsgesuch vom 1. Juli 2025 keine Auskunft über allenfalls hängige Verfahren zu Mitgliedern des Clubs\nersucht. Das Zugangsgesuch beschränke sich vielmehr auf Aufzeichnungen, die den «Verein»\n(Club) beträfen. Eine Verweigerung sei somit nicht mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 5 BGÖ\nbegründbar. Als Drittes erklärte der Rechtsvertreter, sei der Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c\nBGÖ vorgeschoben. fedpol habe keine spezifischen laufenden Massnahmen bezeichnet, die\ndurch die Einsicht beeinträchtigt würden. Gleiches müsse für Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gelten. Eine\nangebliche Gefährdung müsse aus einer aktuellen, akuten und konkret bezeichneten Sicherheitslage hervorgehen und faktenbasiert begründet werden sowie sei eine Interessensabwägung erforderlich. Der pauschale Verweis genüge der Begründungspflicht gemäss Art. 12 BGÖ nicht.\nWeiter sei zu beachten, dass selbst wenn ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ geltend gemacht werde, im Einzelfall zu prüfen sei, ob in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein eingeschränkter Zugang in Frage komme, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzung,\nTeilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.\n4. Mit E-Mail vom 6. August 2025 informierte der Beauftragte fedpol über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf bis zum 29. August\n2025 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n5. Am 12. September 2025 übermittelte fedpol in erstreckter Frist die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente, einen Begleitbrief und einen «nicht parteiöffentlichen ergänzende[n] Bericht» an\nden Beauftragten.\nIm Begleitbrief erklärte fedpol u.a., «die gesuchstellende Partei ist zur Überprüfung der rechtmässigen Bevollmächtigung anzuhalten, die Rechtsform [des Clubs] nachzuweisen sowie die entsprechende Unterschriftenberechtigung aufzuzeigen, sollte am Gesuch im Namen [des Clubs festgehalten und ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.»\nIm «ergänzenden Bericht» wies fedpol zudem darauf hin, bei der Eingabe vom 1. Juli 2025 habe\nder Antragsteller sowohl ein Zugangsgesuch gemäss Öffentlichkeitsgesetz gestellt als auch eine\nallgemeine Eingabe gemacht, welche ein Auskunftsgesuch gemäss dem Bundesgesetz über den\nDatenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) sowie einzelne Verfahren gegen Mitglieder\ndes Clubs betreffe.\nBetreffend allfällige Informationen bezüglich Mitglieder des Clubs sowie allfällige Verfahren berief\nsich fedpol insbesondere auf den spezialgesetzlich geregelten Zugang zu Informationssystemen\ngemäss Art. 4 Bst. b BGÖ sowie auf den fehlenden sachlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3\nAbs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 BGÖ.\nBetreffend zusätzlich vorhandene Dokumente («polizeiliche Berichte») erklärte fedpol, diese seien\naus «rechtlichen und sicherheitsrelevanten Gründen» nicht offenzulegen. Fedpol machte dabei\nkonkret Art. 7 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f und h BGÖ geltend und begründete das Vorliegen jedes\nAusnahmetatbestandes einzeln.\n6. Der Beauftragte hat den Rechtsvertreter mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 aufgefordert, nachzuweisen, dass Y.__ berechtigt sei, im Namen der Organisation einen Schlichtungsantrag einzureichen bzw. eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen.\n7. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben ein, in welchem der\n«Vizepräsident» sowie der «Secretary» bestätigen, dass der Präsident Y.__ an einem «Members-\nMeeting» bevollmächtigt wurde, in dieser Sache im Namen des Clubs zu handeln und eine\nRechtsvertretung beizuziehen.\n\n2/7\n8. Mit Schreiben und E-Mail vom 18. November 2025 informierte der Beauftragte den Antragsteller\nund fedpol, er werde das Schlichtungsverfahren schriftlich durchführen und gab beiden Parteien\ndie Möglichkeit bis zum 12. Dezember 2025 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n9. Mit E-Mail desselben Tages erklärte fedpol, auf eine ergänzende Stellungnahme zu verzichten.\nDer Rechtsvertreter reichte innert Frist keine ergänzende Stellungnahme beim Beauftragten ein.\n10. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und fedpol sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}