Demzufolge ist die Beschwerde des EDÖB gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den bei ihr versicherten Personen die persönlichen Vorsorgeausweise künftig so zuzustellen, dass ausschliesslich die jeweilige versicherte Person und damit keine Dritten – insbesondere nicht deren Arbeitgebende – Kenntnis vom Inhalt des sie betreffenden Ausweises erlangen kann (vgl. auch den Wortlaut von Art. 86b Abs. 1 Bst. a BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben zu informieren hat).