Mit der Zustellung der Pensionskassenausweise in unverschlossenen Couverts an die Arbeitgebenden zwecks Weiterleitung an deren bei ihr versicherten Arbeitnehmenden verstösst die Beschwerdegegnerin ausserdem gegen den in Art. 7 DSG festgehaltenen Grundsatz der Datensicherheit. Das strittige Verhalten der Beschwerdegegnerin verletzt somit mehrere wichtige datenschutzrechtliche Grundsätze und Bestimmungen (Art. 4 Abs. 1 DSG und Art. 7 Abs. 1 DSG, Art. 85a, 85b und 86a BVG) und führt damit zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung der betroffenen versicherten Personen.