Die bekanntgegebenen Daten sind für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen sowie der im Rahmen der beruflichen Vorsorge anfallenden Aufgaben der Arbeitgebenden nicht objektiv notwendig. Mit der Zustellung der Pensionskassenausweise in unverschlossenen Couverts an die Arbeitgebenden zwecks Weiterleitung an deren bei ihr versicherten Arbeitnehmenden verstösst die Beschwerdegegnerin ausserdem gegen den in Art. 7 DSG festgehaltenen Grundsatz der Datensicherheit.