11. Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Die betroffenen Informationen sind als Personendaten zu qualifizieren und ihre Bearbeitung bzw. Bekanntgabe untersteht den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, ergänzt durch die spezialrechtlichen Normen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge und des Obligationenrechts. Die Weitergabe der Daten durch die Beschwerdegegnerin an die Arbeitgebenden erfolgt ohne gesetzliche Grundlage in Verletzung ihrer Schweigepflicht. Die bekanntgegebenen Daten sind für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen sowie der im Rahmen der beruflichen Vorsorge anfallenden Aufgaben der Arbeitgebenden nicht objektiv notwendig.