10.4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach alle Massnahmen zu treffen, welche erforderlich sind um sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte der bei ihr versicherten Personen im Rahmen der Zustellung der Vorsorgeausweise nicht verletzt werden. D.h. sie hat die Ausweise in einer geeigneten, den Grundsätzen des Datenschutzes angemessenen Form zu versenden. Konkret bedeutet dies, die Ausweise entweder den Seite 30 A-4467/2011