9.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz im Arbeitsverhältnis auch eine anti-diskriminierende Funktion zukommt (PÄRLI, a.a.O., S. 20 mit Hinweisen). Die Daten der betroffenen Personen könnten zu Zwecken verwendet werden, die mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge nichts zu tun haben und ebenso wenig im Interesse der Betroffenen liegen bzw. sie allfälligen Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis aussetzen.