9.2. Die Pensionskassenausweise der versicherten Personen sind trotz des Vermerks "Vertraulich" bei Zustellung an die Arbeitgebenden in keiner Weise gegen Einsichtnahme oder Kopieren geschützt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. e VDSG), insbesondere sind sie nicht einzeln in Couverts verpackt, mit einem (Klebe-)Siegel versehen oder nur nach Aufreissen einer perforierten Sollbruchlinie einsehbar. Solche Massnahmen wären einfach zu Seite 28 A-4467/2011