Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in vorgenannter Bestimmung können und dürfen aber auch die Kosten der Massnahmen im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck berücksichtigt werden. Die allgemeinen finanziellen Möglichkeiten des Datenbearbeitenden sind jedoch zweitrangig (RIESSELMANN-SAXER, a.a.O, S. 33 f. mit Hinweisen; ROSENTHAL, Handkommentar zum DSG, a.a.O., Art. 7 Rz. 3 und 5 ff.; KURT PAULI, BSK- DSG, a.a.O., Art. 7 Rz. 2, 4 ff. und 17; EDÖB, Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung, a.a.O., Ziff. 2.7 S. 9).