Vielmehr gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG auch für die Arbeitgebervertretung, die an der Durchführung der beruflichen Vorsorge beteiligt ist (PÄRLI, Handkommentar BVG, Art. 86 Rz. 12). Die Daten hätten folglich nicht weitergeleitet werden dürfen, d.h. die von der Beschwerdegegnerin praktizierte Datenbekanntgabe ist rechtswidrig und verletzt somit die Persönlichkeit der versicherten Personen. Überdies ist in nachfolgender Erwägung kurz auf einen in vorliegendem Zusammenhang ebenfalls bedeutsamen Grundsatz des Datenschutzrechts, nämlich denjenigen der Datensicherheit, einzugehen. 9.